§ 6 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 6.

(1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben. Eine Kennzeichnung nach dem IV. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.

(2) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und einer allfälligen Probenahme unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003890

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