Besondere Bestimmungen bei Auftreten der ISA
§ 6
Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß §§ 3 bis 5 dieser Verordnung gilt im Fall des Auftretens der Infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) Folgendes:
- 1. Bei Zuchtbetrieben ist zur Reinigung und Desinfektion aus allen Teichen das Wasser abzulassen, und die Bekämpfungsmaßnahmen sind gemäß den diesbezüglichen behördlichen Anordnungen durchzuführen;
- 2. alle Fortpflanzungsprodukte sowie alle toten Fische gelten als Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002, S. 1) und müssen entsprechend den Anforderungen des Tiermaterialiengesetzes unschädlich beseitigt werden; hingegen dürfen Fische, die Vermarktungsgröße erreicht haben und keinerlei klinische Anzeichen einer Tierseuche gemäß § 2 dieser Verordnung aufweisen, unter Aufsicht des Amtstierarztes für den menschlichen Genuss geschlachtet werden;
- 3. wenn dies nach der Seuchenlage ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Impfung genehmigen; hierbei sind die Kriterien des Anhanges E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates (ABl. Nr. L 114 vom 13. 5. 2000) einzuhalten.
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