§ 6 FinStrZG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2014

Verweigerung der Datenübermittlung

§ 6.

Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn

  1. 1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
  2. 2. die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
  3. 3. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167179

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