§ 6 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Behörden.

§ 6

§ 6. Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Landesinvalidenamt, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.

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