Behörden.
§ 6
§ 6. Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Landesinvalidenamt, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Behörden.
§ 6
§ 6. Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Landesinvalidenamt, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)