§ 6 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1987

§ 6.

Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134248

alte Dokumentnummer

N8198710068Y

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