§ 6 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 6.

Bei Betrieben, die nachweislich die Erzeugung von Jungmastrindern (Styriabeef; lebend maximal 300 kg) betreiben, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß durch Messung am Lebendrind eine Überschreitung des Grenzwertes festgestellt wurde und das Tier daher nicht mehr als Jungmastrind verwertet werden konnte, für dieses Tier mit 2 200 S pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134068

alte Dokumentnummer

N8198611381Y

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