§ 6.
Bei Betrieben, die nachweislich die Erzeugung von Jungmastrindern (Styriabeef; lebend maximal 300 kg) betreiben, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß durch Messung am Lebendrind eine Überschreitung des Grenzwertes festgestellt wurde und das Tier daher nicht mehr als Jungmastrind verwertet werden konnte, für dieses Tier mit 2 200 S pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134068
alte Dokumentnummer
N8198611381Y
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