§ 6 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Abwicklung

§ 6.

(1) Entscheidungen über Förderungsanträge trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grundlage der Ergebnisse der Projektprüfung durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „aws“) und die Austrian Business Agency – Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) binnen einer Frist von längstens sieben Wochen. Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen betraut der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aws und die ABA.

(2) Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.

(3) Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162739

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