Ausschreibungen
§ 6.
(1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, sind in geschlechtergerechter Form abzufassen. Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten, außer in den Fällen gemäß § 7 Abs. 4 B-GlBG.
(2) Anforderungsprofile müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen.
(3) Vor jeder Ausschreibung ist anhand aktueller Personaldaten zu prüfen, ob der Frauenanteil in der von der Ausschreibung betroffenen Verwendung (Einstufung) gemäß §§ 11b und c B-GlBG in der Höhe von 50 vH bereits erreicht ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Verfahren zur Besetzung aktenmäßig zu dokumentieren.
(4) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50 vH liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen sind.
(5) Bei Ausschreibungen von Planstellen, die dem AusG unterliegen, ist ein Verständnis für Diversität als Anforderungskriterium bzw. Auswahlkriterium zu berücksichtigen.
(6) Vor den Ausschreibungen von Leitungsfunktionen, die dem AusG unterliegen, ist zu prüfen, ob die betreffende Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.
(7) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt im Sinne des § 7 Abs. 5 B-GlBG bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Gesetzesnummer
20010898
Dokumentnummer
NOR40220643
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