Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
§ 6.
(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40184990
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