§ 6 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Art der Förderung

§ 6.

(1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen Geldzuwendungen:

  1. 1. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.
  2. 2. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.
  3. 3. Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.

(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.

(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073494

alte Dokumentnummer

N5198225425L

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