§ 6 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Berechnung der erwachsenden Kosten

§ 6.

(1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen, so umfassen diese die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).

(2) Die Kosten für das Material, das verwendet wird, sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze sind auf Grund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde sind auf volle Viertelstunden nach oben zu runden.

(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes zu ermitteln.

(5) Für die Beförderung von Material und technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und Warenbeförderung zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147679

alte Dokumentnummer

N9197042588L

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