§ 6 Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Handwerkzeuge, Maschinen, Formen und Werkzeuge,
  2. 2. Roh- und Hilfsstoffe, Kunststoffblockmaterial und Kunststoffhalbzeuge,
  3. 3. manuelle Herstellung von Faserverbundprodukten,
  4. 4. maschinelle Herstellung von Faserverbundprodukten,
  5. 5. Bearbeitungstechniken und Veredelung,
  6. 6. berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262840

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