§ 6 FarbstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1996

§ 6

Nur die im Anhang I angeführten Farbstoffe, mit Ausnahme von E 123, E 127, E 128, E 154, E 160b, E 161g, E 173 und E 180, dürfen direkt an den Verbraucher abgegeben werden.

Sie dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

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