§ 6.
Dem familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008327
Dokumentnummer
NOR40255140
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