§ 6 FamBerFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 6.

Dem familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR40255140

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