Kindersitze
§ 6.
(1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
- 1. mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
- 2. mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
- 3. mit Fixierriemen für die Füße und
- 4. mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
- 1. in deutscher Sprache laut Anhang II oder
- 2. in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
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