II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6
(1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
- 1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
- 2. die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
- 3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
- 4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
- 1. Körperschaftsteuer sind 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und im Jahr 1997: 73 986 000 S, im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
- 2. Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 1997: 244 744 000 S, im Jahr 1998: 308 438 000 S, im Jahr 1999: 389 750 000 S sowie im Jahr 2000: 467 514 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.
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