§ 6 FachKBV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2007

2. Abschnitt

Fachkundeprüfung Zulassungsvoraussetzungen

§ 6.

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

  1. a) der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt;
  2. b) der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter, oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den/die beantragten NACE Code/s (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086457

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