Überwachung, Straf- und Schlussbestimmungen
Überwachung
§ 6.
Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und der dazu ergangenen Verordnungen (EG) der Europäischen Gemeinschaften zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20006451
Dokumentnummer
NOR40110227
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