§ 6 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Änderungen des Genehmigungsbescheids

§ 6.

(1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß §§ 7 und 9 hat der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132359

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