§ 6.
Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 5 oder 6 oder einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR12059970
alte Dokumentnummer
N4197511493A
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