§ 6 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 6.

Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 5 oder 6 oder einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059970

alte Dokumentnummer

N4197511493A

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