§ 6
(1) Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
(2) In dem bei der Gewährung einer Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
- 1. die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
- 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
- 3. alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;
- 4. einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
- 5. Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
- 6. nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
- 7. Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts oder zur vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites - im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag - vorzusehen, insbesondere
- 1. wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
- 2. im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
- 3. bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten für andere Vorhaben umzuwidmen;
- 4. wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.
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