Behördenzuständigkeit
§ 6
(1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Geräte ist gemäß § 13 ETG 1992 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, soweit sich nicht hierfür aus § 14 Abs. 2 ETG 1992 eine andere Behördenzuständigkeit ergibt.
(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.
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