§ 6 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden

§ 6.

(1) Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (§ 18 Abs. 4 UOG 1993) sind mittels gänzlich oder teilweise fakultäts- oder universitätseinheitlicher Fragestellung automationsunterstützt zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die Untersuchungsbereiche Erfüllung der von dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik, Lernbehelfe und Betreuung der Studierenden zu beziehen und auch eine zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltung vorzusehen.

(2) Der/Die Studiendekan/in hat die Erhebungsformulare unter Beachtung der Satzung und nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Studienkommission(en) herzustellen.

(3) Der/Die Studiendekan/in hat den Lehrveranstaltungsleiter/inne/n die ihre Lehrveranstaltungen betreffenden Ergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen längstens vier Wochen schriftlich eine Stellungnahme begrenzten Umfanges zum Bewertungsergebnis und die allfällige Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung mitzuteilen.

(4) Der/Die Studiendekan/in hat eine allfällige Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters/der Lehrveranstaltungsleiterin bei der Datenweitergabe an die Studienkommission beizufügen. In die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 UOG 1993 ist die Stellungnahme aufzunehmen, wenn die Bewertungen der Lehrveranstaltungen personenbezogen dargestellt werden.

(5) Sofern die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält, richtet sich die Zuständigkeit des Studiendekans im Zweifelsfall nach der Organisationseinheit, welche eine Lehrveranstaltung anbietet. Der/Die Studiendekan/in entscheidet im Zweifelsfall unter Berücksichtigung der bei den Teilnehmer/inne/n einer Lehrveranstaltung überwiegenden Studienrichtung(en), welche Studienkommissionsvorsitzenden er/sie anhört und welcher(welchen) Studienkommission(en) die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126735

alte Dokumentnummer

N7199712545Y

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