§ 6 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Nationale Europol-Stelle

§ 6.

(1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.

(2) Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
  2. 2. Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
  3. 3. Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;
  4. 4. Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;
  5. 5. Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;
  6. 6. Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;
  7. 7. die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.

(3) Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen.

(4) Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (§ 8 Abs. 1 PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.

Schlagworte

Informationsanfrage, Erkenntnisanfrage, Anfrage

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113857

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