§ 6 ETV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2002

§ 6.

Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

  1. 1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
  2. 2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031662

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