§ 6.
Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992
- 1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
- 2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
- wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20002002
Dokumentnummer
NOR40031662
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