§ 6 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 6.

Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande es möglich erscheinen lassen, dass der Verband eine wirksame Thätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903, Mitteilung, Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022935

alte Dokumentnummer

N2190319093R

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