Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6
(1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
- 1. aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
- a) 2 028 S, ab dem 1. Juli 1996 von 2 124 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
- b) 2 520 S, ab dem 1. Juli 1996 von 2 640 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
- 2. aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
- 3. aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
- a) bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
- b) bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Bei Anpassung der Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Revisionsverband (§ 5 WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
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