Vergabe und Übernahme von Verarbeitungen
§ 6.
Die Vergabe von Verarbeitungen an andere als die in § 1 Abs. 3 genannten Verarbeiter und die Übernahme von Verarbeitungen anderer als im § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Inneres; ein Vertrag gemäß § 13 DSG darf erst nach Erteilung dieser Genehmigung abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009753
alte Dokumentnummer
N11980164680
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