§ 6.
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3 Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundeskanzleramt einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008221
Dokumentnummer
NOR40255130
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