Einsichtnahme
§ 6.
Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die bei der in § 2 Abs. 2 genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001473
Dokumentnummer
NOR12016191
alte Dokumentnummer
N1199713908H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)