§ 6 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen

§ 6

(1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:

  1. 1. im Unterricht in Fremdsprachen
  1. a) an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
  1. aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30; eine derartige Teilung ist auf der Unterstufe beizubehalten, wenn die Zahl der Schüler der betreffenden Klasse nicht unter 26 sinkt und keine Neubildung von Klassen auf der betreffenden Schulstufe (zB zu Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten Führung von Gymnasium und Realgymnasium) erfolgt,
  2. bb) in Latein bei einer Klassenschülerzahl von 32,
  1. b) an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik
  1. aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,
  2. bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,
  3. cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf.
  1. 2. im Unterricht in Konstruktionsübungen, Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind sowie an höheren Lehranstalten im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 20 Schülern,
  2. 3. im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern,
  3. 4. im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 31 Schülern, an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung eine Schülerzahl von 20 Schülern,
  4. 5. im Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Leibesübungen an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl von 30 Schülern,
  5. 6. im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern,
  6. 7. im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern,
  7. 8. im Unterricht in Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis sowie Heimpraxis an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
  8. 9. im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde'' an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum'' und in der 1. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit'' bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;
  1. a) im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik und in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, ferner in „Produktion und Technologie-Praktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau und in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
  2. b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium sowie an allgemeinbildenden höheren Schulen in den Übungen Chemie und Physik sowie in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,
  3. c) in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
  4. d) an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum'' hat bei besonderer Gefährdung die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
  5. e) in der 2. und 3. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit'' ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,

    zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation oder Ausstattung die Notwendigkeit besteht, kann die Schulbehörde erster Instanz im Falle der lit. c und d die Gruppengröße mit 4 Schülern festlegen,

  1. 10. in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen und im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 12 Schülern,
  2. 11. in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  3. 12. in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind,
  4. 13. im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen,
  5. 14. in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
  6. 15. in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern.

(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß

  1. 1. möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und
  2. 2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist; sofern in Konstruktionsübungen auch ein Unterricht in rechnergestützter Konstruktion vermittelt wird, ist die Klasse im Falle des Abs. 1 Z 2 so zu teilen, daß an den rechnergestützten Konstruktionsplätzen höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und die übrigen Schüler der Klasse in der anderen Gruppe unterrichtet werden.

(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.

(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird.

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