§ 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

Register

§ 6.

Für die Vollzugskammern ist bei den Oberlandesgerichten ein Register „Vk“ nach Beschwerdefällen zu führen. Die Beschwerdefälle sind in das Register nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen (Aktenzahl).

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033355

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