Fachrechnen
§ 6.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Prozentrechnungen,
- b) Schlußrechnungen,
- c) Einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007242
Dokumentnummer
NOR12078533
alte Dokumentnummer
N5199221127J
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