Fachrechnen
§ 6.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Volums-, Masse- und Prozentberechnung,
- b) Mischungs- und Materialbedarfsberechnung,
- c) Schwindmaßberechnung,
- d) Festigkeitsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Masseberechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007241
Dokumentnummer
NOR12078522
alte Dokumentnummer
N5199221115J
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