§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachrechnen

§ 6.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Volums-, Masse- und Prozentberechnung,
  2. b) Mischungs- und Materialbedarfsberechnung,
  3. c) Schwindmaßberechnung,
  4. d) Festigkeitsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Volumsberechnung, Masseberechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078522

alte Dokumentnummer

N5199221115J

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