Fachrechnen
§ 6.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) einfache Rechnungen aus der Mechanik,
- b) papiertechnische Berechnungen (Fläche, Volumen, Masse),
- c) Stoffmischungs- und Stoffentwässerungsberechnungen,
- d) Papiertrocknungsberechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Stoffmischungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007240
Dokumentnummer
NOR12078511
alte Dokumentnummer
N5199221097J
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