§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachrechnen

§ 6.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Prozentrechnungen,
  2. b) Schlußrechnungen,
  3. c) Einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007239

Dokumentnummer

NOR12078500

alte Dokumentnummer

N5199221085J

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