§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Kaufmännisches Rechnen

§ 6.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Prozentrechnungen,
  2. b) Schlußrechnungen,
  3. c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007161

Dokumentnummer

NOR12077827

alte Dokumentnummer

N5199115792J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)