§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Einschlägige Rohstoffe,
  2. b) Be- und Verarbeitung von Halbzeug,
  3. c) Arbeitsverfahren,
  4. d) Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. e) Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10007085

Dokumentnummer

NOR12077135

alte Dokumentnummer

N5199012972J

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