Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Rohstoffe,
- b) Werkstoffe (Natur- und Chemiefasern),
- c) Gewebearten und Musterzerlegung,
- d) Maschinen, Geräte und Anlagen für die Weberei.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Naturfaser
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007072
Dokumentnummer
NOR12077059
alte Dokumentnummer
N5199012244J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
