Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Apparate, Geräte und Werkzeuge,
- c) Aufnahme und Beleuchtung,
- d) Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,
- e) Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,
- f) Farbenlehre.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Negativprozeß, Positivprozeß
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007070
Dokumentnummer
NOR12077040
alte Dokumentnummer
N5199012223J
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