§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkstoffkunde,
  2. b) Apparate, Geräte und Werkzeuge,
  3. c) Aufnahme und Beleuchtung,
  4. d) Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,
  5. e) Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,
  6. f) Farbenlehre.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Negativprozeß, Positivprozeß

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007070

Dokumentnummer

NOR12077040

alte Dokumentnummer

N5199012223J

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