§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Buchhaltung

§ 6.

(1) Die Prüfung in der Buchhaltung hat zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung in der Buchhaltung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007008

Dokumentnummer

NOR12076289

alte Dokumentnummer

N5198911803F

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