Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werk- und Hilfsstoffe,
- b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c) Arbeitsverfahren,
- d) Untergrund,
- e) Oberflächenbearbeitung je nach Verwendungszweck.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006944
Dokumentnummer
NOR12075612
alte Dokumentnummer
N5198810956E
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