Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- b) Arbeitsverfahren,
- c) Schalungen,
- d) Wärme- und Schalldämmung bzw. -isolierung,
- e) Höhenlinien, Waagriß,
- f) Bewehrung,
- g) Gerüste und Pölzungen.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Wärmedämmung, Wärmeisolierung, Schallisolierung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006942
Dokumentnummer
NOR12075589
alte Dokumentnummer
N5198810932E
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