Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,
- c) Bauteile der Nachrichtenelektronik,
- d) Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik und Digitaltechnik,
- e) Meßtechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006901
Dokumentnummer
NOR12075284
alte Dokumentnummer
N51987194330
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