§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006450

Dokumentnummer

NOR12070658

alte Dokumentnummer

N51975148050

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