Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Durchführung des theoretischen Teiles der Häuerprüfung
§ 6.
(1) Die theoretische Teil der Häuerprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde aus dem bergbaulichen Bereich" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Bergbaukundliche Grundkenntnisse, Grundkenntnisse der Mineralogie, Gesteinskunde, Geologie und Lagerstättenlehre sowie Grundkenntnisse der Aufbereitungslehre.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071415
alte Dokumentnummer
N51976153800
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