§ 6 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

§ 6.

Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes des Landesverteidigungsrates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde, sofern der Landesverteidigungsrat nichts anderes beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060215

alte Dokumentnummer

N4197811306A

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