§ 6.
Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes des Landesverteidigungsrates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde, sofern der Landesverteidigungsrat nichts anderes beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060215
alte Dokumentnummer
N4197811306A
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