§ 6 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Antrag auf Eintragung gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG

Antrag auf Eintragung gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG

§ 6.

 Für einen Antrag auf Eintragung im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG ist kein Nachweis der Eintragungsdaten erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111047

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)