II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten. Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.
§ 6.
(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
(2) Zur allgemeinen Kenntnis bestimmte Anordnungen sind in jeder Gemeinde des betroffenen Gebietes in ortsüblicher Weise und nach Erfordernis in den zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungen zu verlautbaren. In der gleichen Weise ist auch die Aufhebung solcher Anordnungen ohne Verzug kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129990
alte Dokumentnummer
N8195028986L
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