Ermittlung der Schadstofffrachten
§ 6.
(1) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in die Luft und in das Wasser sind vom Verpflichteten (§ 2 Abs. 2) sämtliche Quellenkategorien der Berichtseinheit auf die Emission von Luftschadstoffen und Wasserschadstoffen zu untersuchen. Emissionen aus Tätigkeiten, die nicht aus den in Anhang 2 genannten Quellenkategorien stammen, können unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Summe der Einzelfrachten jedes Schadstoffes aus den Quellenkategorien ist mit dem Schwellenwert des jeweiligen Schadstoffes zu vergleichen.
(3) Für die Abgabe der Emissionsmeldungen sind die Schadstofffrachten im Berichtszeitraum zu ermitteln. Die Emissionsmeldungen sind, nach Maßgabe der Verfügbarkeit, auf Daten in der folgenden Reihung zu stützen:
- 1. auf kontinuierliche Emissionsmessungen,
- 2. auf Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, gemäß § 181 MinroG oder gemäß § 29 Abs. 18 AWG, auf Grund von Prüfungen gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 oder von Auflagen auf Grund §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959,
- 3. auf Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder
- 4. auf Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).
(4) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in das Wasser durch Messungen müssen nur jene Schadstoffe berücksichtigt werden, die in einem Bescheid gemäß §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b WRG 1959 begrenzt sind. In den übrigen Fällen sind die Schadstofffrachten nach Verfügbarkeit der Daten durch Berechnungen (Abs. 3 Z 3) oder Abschätzungen (Abs. 3 Z 4) zu ermitteln.
(5) Der Verpflichtete hat in der Emissionsmeldung anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus Messungen (kontinuierliche Messungen oder Einzelmessungen) ableiten, so sind die Daten in Formblatt 3 und Formblatt 4 nach Anhang 3 mit dem Buchstaben “M" zu kennzeichnen. Im Falle einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben “C" und im Falle einer Abschätzung mit dem Buchstaben “E" zu kennzeichnen.
(6) Auf Verlangen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen Behörde (§ 7) sind vom Verpflichteten die Einzelheiten zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes anzugeben. Die Unterlagen zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Emissionsmeldung am Standort der IPPC-Anlage aufzubewahren.
Schlagworte
Energiebilanz
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002111
Dokumentnummer
NOR40033567
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